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Mehrgenerationenhaus-Grundrisse: getrennt wohnen, gemeinsam leben

Beim Mehrgenerationenhaus entscheidet der Grundriss über das Zusammenleben: Zwei abgeschlossene Wohneinheiten mit eigenen Eingängen wahren die Privatsphäre, gemeinsame Zonen wie Garten oder Waschküche verbinden die Generationen.

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Kurzantwort

Wie plant man ein Mehrgenerationenhaus richtig?

Bewährt ist die horizontale Teilung: Die barrierearme Einliegerwohnung mit 40 bis 60 m² liegt im Erdgeschoss, die Familienwohnung erstreckt sich über Erd- und Obergeschoss oder belegt die oberen Ebenen komplett. Zwei separate Eingänge, getrennte Zähler und ein schallgedämmtes Treppenhaus sind Pflicht. Üblich sind 160 bis 250 m² Gesamtwohnfläche ab etwa 420.000 € schlüsselfertig (Stand).

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Mehrgenerationenhaus-Grundrisse: häufige Fragen

Knappe Antworten für die frühe Planungsphase.

Welche Aufteilung eignet sich für ein Mehrgenerationenhaus?
Drei Modelle dominieren: die Einliegerwohnung im Erdgeschoss mit Familienwohnung darüber, die geschossweise Teilung mit zwei vollwertigen Etagenwohnungen sowie das nebeneinanderliegende Doppelhaus-Prinzip unter einem Dach. Für Ältere ist die ebenerdige Einheit mit bodengleicher Dusche und schwellenfreien Übergängen die erste Wahl – die Familie übernimmt die Geschosse mit Treppe.
Bringt die zweite Wohneinheit Fördervorteile?
Ja: Ist die Einliegerwohnung als abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang, Küche und Bad ausgeführt, kann sie in der KfW-Förderung als zweite Wohneinheit zählen und den Kreditrahmen entsprechend erhöhen. Zusätzlich lassen sich Teile der Baukosten bei späterer Vermietung steuerlich geltend machen. Die genauen Bedingungen sollten vor Bauantrag mit Finanzierungsberater und Steuerberater geklärt werden.
Wie viel Wohnfläche braucht ein Mehrgenerationenhaus?
Als Faustwert gelten 160 bis 250 m²: 100 bis 160 m² für die Familienwohnung plus 40 bis 60 m² für die Einliegerwohnung, dazu gemeinsame Nebenflächen. Wichtiger als die reine Größe ist die Schallentkopplung zwischen den Einheiten und ein Grundriss, der spätere Umnutzungen erlaubt – etwa wenn die Einliegerwohnung einmal vermietet oder von Pflegekräften genutzt werden soll.
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