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Bauvertrag prüfen: Werkvertrag, Verbraucherbauvertrag und die häufigsten Fallen

Über Preis, Termine und Ihre Rechte beim Hausbau entscheidet der Bauvertrag. Dieser Ratgeber stellt die Vertragsarten, die Pflichtangaben und die typischen Kostenfallen vor. Inklusive Prüf-Checkliste und dem Hinweis, wann sich ein Fachanwalt oder eine Bauherrenberatung auszahlt.

Stand: 19. Juli 2026
Lesezeit: 13 Min.

Der Bauvertrag ist das kostspieligste Dokument, das die meisten Menschen je unterschreiben – und ausgerechnet dasjenige, mit dem sie sich am wenigsten beschäftigen. Wer ein Fertighaus baut, verpflichtet sich damit zu sechs- oder siebenstelligen Summen, festen Zahlungsplänen und Fristen, die sich nach der Unterschrift kaum noch korrigieren lassen. Seit Einführung des Bauvertragsrechts im BGB gelten für private Bauherren klare Schutzregeln – doch einfordern kann sie nur, wer sie kennt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Vertragsart auf Sie zutrifft, welche Pflichtinhalte in einem sauberen Vertrag stehen, wo Anbieter typischerweise Lücken lassen – und wann sich der Weg zum Fachanwalt oder zur Bauherrenberatung für rund 200 bis 400 Euro tatsächlich auszahlt.

14 Tage
Widerrufsrecht
beim Verbraucherbauvertrag
max. 90 %
Abschlagsgrenze
bis kurz vor Fertigstellung
200–400 €
Vertragsprüfung
Richtwert Bauherrenberatung

Werkvertrag, Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag – welche Form gilt für Sie?

Kurzantwort: Bauen Sie als Privatperson mit einer Firma, die Ihr Haus ganz oder in wesentlichen Teilen errichtet, gilt nahezu immer der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Er ist die strengste und für Sie vorteilhafteste Variante: Er fordert Textform, eine Baubeschreibung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin und räumt ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Der einfache Bauvertrag (§ 650a) und der klassische Werkvertrag bieten geringeren Schutz und kommen eher bei Einzelgewerken zum Tragen.

Das Bauvertragsrecht des BGB unterscheidet mehrere Abstufungen, und von der Einordnung hängt ab, welche Rechte für Sie gelten. Grundlage jeder Bauleistung ist der Werkvertrag (§ 631 BGB): Sie zahlen den Preis, die Firma schuldet ein mangelfreies Werk. Beim Bauvertrag (§ 650a) handelt es sich um einen besonderen Werkvertrag für den Neubau, die Wiederherstellung oder den Umbau eines Bauwerks. Der Verbraucherbauvertrag (§ 650i) ist wiederum ein Spezialfall des Bauvertrags – er kommt zum Tragen, sobald ein Verbraucher ein Unternehmen mit dem Bau eines neuen Hauses oder umfangreichen Umbauten beauftragt. Genau in diese Kategorie fällt das schlüsselfertige Fertighaus.

Diese Unterscheidung ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern wirkt sich konkret auf Ihre Finanzen aus: Allein der Verbraucherbauvertrag zwingt den Anbieter zu einer detaillierten Baubeschreibung, einem verbindlichen Termin und einem Widerrufsrecht und deckelt zudem die Abschlagszahlungen. Beauftragt ein Bauherr die Gewerke dagegen einzeln bei verschiedenen Handwerkern, entstehen viele Einzelverträge ohne diese Absicherung. Wer dieses Risiko umgehen will, ist mit einem Generalunternehmer und einem sauberen Verbraucherbauvertrag in der Regel besser bedient. Wie sich die Bauweisen bei den Kosten unterscheiden, zeigt der Überblick zu den Hausbau-Kosten. Bevor Sie überhaupt einen Vertrag verhandeln, lohnt ein Blick auf die Erfahrungen anderer Bauherren mit dem jeweiligen Anbieter – und auf unsere Checkliste zum Anbietervergleich.

Die Vertragstypen des BGB-Bauvertragsrechts — und welcher bei Ihnen zieht

MerkmalWerkvertrag § 631Bauvertrag § 650aVerbraucherbauvertrag § 650i
Typischer FallEinzelgewerkUmbau / TeilleistungFertighaus schlüsselfertig
Baubeschreibung Pflichtneinneinja (Art. 249 EGBGB)
Verbindlicher Terminneinneinja
Widerrufsrecht 14 Tageneinneinja
90-%-Abschlagsgrenzeneineingeschränktja (§ 650m)
Aushändigungspflicht Unterlagenneinteilweiseja

So bestimmen Sie die richtige Vertragsart

Trägt der Vertrag ausdrücklich die Überschrift „Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB“, ist die Lage klar. Fehlt ein solcher Vermerk, entscheidet der Inhalt: Baut ein Unternehmen für Sie als Privatperson das komplette Haus, liegt rechtlich ein Verbraucherbauvertrag vor – ganz gleich, wie das Dokument betitelt ist. Die Schutzrechte greifen in diesem Fall dennoch. Passen Sie auf, dass Anbieter diese Einordnung nicht durch eine künstliche Zerlegung in mehrere Verträge umgehen.

Pflichtangaben: was im Verbraucherbauvertrag keinesfalls fehlen darf

Kurzantwort: Ein Verbraucherbauvertrag muss eine detaillierte Baubeschreibung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin (oder die Bauzeitdauer), einen Zahlungsplan nach Baufortschritt und eine Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht enthalten. Darüber hinaus schuldet Ihnen der Unternehmer die Herausgabe der Planungsunterlagen, die Sie etwa für den Bauantrag oder den Kreditgeber brauchen. Fehlen diese Angaben, wirkt sich das rechtlich zu Lasten des Anbieters aus.

Das Herzstück bildet die Baubeschreibung – gesetzlich verankert in Art. 249 § 2 EGBGB und dazu verpflichtet, die wesentlichen Merkmale des Hauses klar und verständlich darzulegen. Dazu gehören Art und Umfang der Leistungen, die Gebäudedaten, die Baukonstruktion sämtlicher wesentlicher Gewerke, die Standards von Innenausbau und Haustechnik, der Energiestandard und die Sanitäranlagen. Vage Formulierungen wie „hochwertige Markenprodukte“ ohne genaue Fabrikate, Mengen oder Qualitätsstufen sind ein Alarmzeichen: Was nicht präzise festgeschrieben ist, kommt im Zweifel in der günstigsten erlaubten Ausführung.

Der Zahlungsplan und die 90-Prozent-Obergrenze

Nach § 650m BGB dürfen die Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen in Summe höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung ausmachen – die restlichen mindestens 10 Prozent werden erst bei der Abnahme fällig. So verhindern Sie, dass ein fast fertiges Haus bereits komplett bezahlt ist, sollte der Anbieter in Verzug geraten oder insolvent werden. Darüber hinaus hat Ihnen das Unternehmen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent der Vergütung zu stellen – beispielsweise als Bürgschaft für die termingerechte und mangelfreie Fertigstellung.

Beispielhafter Zahlungsplan entlang des Baufortschritts (Orientierungswerte)

BaufortschrittÜbliche RateKumuliert
Vertrag / nach Widerrufsfrist5–10 %bis 10 %
Bodenplatte / Keller fertig10–15 %bis 25 %
Rohbau / Montage aufgestellt20–25 %bis 50 %
Dach dicht, Fenster gesetzt10–15 %bis 65 %
Innenausbau / Haustechnik15–20 %bis 85 %
Bezugsfertigstellung (vor Abnahme)bis 5 %max. 90 %
Nach mangelfreier Abnahmemind. 10 %100 %

Ein solider Zahlungsplan orientiert sich am tatsächlichen Baufortschritt statt an festen Kalenderterminen. Fordert ein Vertrag bereits vor Baubeginn hohe Vorauszahlungen, oder liegt die Summe der Raten vor der Abnahme über der 90-Prozent-Grenze, ist die Klausel unwirksam – und ein deutliches Warnzeichen, den Vertrag noch genauer prüfen zu lassen. Welche rechtlichen Folgen die Abnahme hat, lesen Sie im Ratgeber Bauabnahme & Gewährleistung.

0 %
max. Abschläge vor Abnahme
0 %
Fertigstellungssicherheit
0 Tage
Widerrufsfrist

Widerrufsrecht: die 14-tägige Bedenkzeit sinnvoll ausschöpfen

Kurzantwort: Beim Verbraucherbauvertrag steht Ihnen nach § 650l BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu – Sie können den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Die Frist läuft erst an, wenn der Anbieter Sie korrekt in Textform über das Widerrufsrecht belehrt hat. Bleibt diese Belehrung aus, verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Setzen Sie die Zeit gezielt für eine gründliche Prüfung ein.

Das Widerrufsrecht ist zwar kein Freibrief, aber ein wertvolles Sicherheitsnetz. Wer unter dem Druck eines Verkaufsgesprächs unterzeichnet hat, gewinnt dadurch zwei Wochen echte Bedenkzeit – genug, um den Vertrag durch eine unabhängige Bauherrenberatung prüfen zu lassen. Beachten Sie: Das Widerrufsrecht gilt für den Bauvertrag mit dem Unternehmen, nicht für den notariellen Grundstückskaufvertrag, der eigenen Regeln folgt. Machen Sie vom Widerruf Gebrauch, dürfen Ihnen nur die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden – sofern die Belehrung korrekt erfolgt ist.

Vorsicht bei Vorverträgen und Reservierungen

Einige Anbieter lassen früh einen „Reservierungsvertrag“ oder eine „Planungsvereinbarung“ gegen Entgelt unterschreiben. Derartige Konstruktionen können das eigentliche Widerrufsrecht aushebeln oder Kosten verursachen, ohne dass eine echte Gegenleistung dahintersteckt. Setzen Sie Ihre Unterschrift unter nichts Gebührenpflichtiges, ehe der eigentliche Bauvertrag samt Baubeschreibung geprüft ist – und lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass bereits gezahlte Beträge auf den Bauvertrag angerechnet werden.

Angebote gründlich abwägen, bevor Sie unterschreiben

Ehe Sie einen Bauvertrag prüfen lassen, sollten mehrere komplette Angebote mit einer klaren Baubeschreibung vorliegen. Beschreiben Sie uns Ihr Vorhaben – wir leiten Ihre Anfrage an geeignete Firmen aus unserer Anbieter-Auswahl weiter. Kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fallstricke im Bauvertrag – und wie Sie sie erkennen

Kurzantwort: Zu den häufigsten Kostenfallen gehören Lücken im Pauschalpreis („Bodenplatte nach Aufwand“, Erdarbeiten oder Hausanschlüsse nicht enthalten), das Fehlen einer verbindlichen Bauzeit mit Verzugsregelung, einseitige Preisanpassungsklauseln sowie unklare oder überzogene Vertragsstrafen. Jeder dieser Punkte kann den Endpreis um fünfstellige Beträge nach oben treiben oder Ihre Rechte bei Verzug entwerten.

Besonders tückisch ist die Pauschalpreis-Falle: Der Prospekt wirbt mit einem verlockenden Festpreis, doch im Kleingedruckten erscheinen Positionen mit dem Vermerk „bauseits“ oder „nicht im Lieferumfang“. Häufige Fälle sind Erdarbeiten und Aushub, Bodenplatte oder Keller, Hausanschlüsse, die Baustraße, das Baugrundgutachten, Außenanlagen, Malerarbeiten und Bodenbeläge. Was zunächst als niedriger Einstiegspreis erscheint, klettert durch solche Nachträge und Mehrkosten schnell um 15 bis 30 Prozent. Verlangen Sie darum einen Vergleich auf Grundlage identischer Leistungen – nur dann lassen sich zwei Angebote wirklich gegenüberstellen. Wie Sie eine Fertighaus-Preisliste Position für Position entschlüsseln, zeigen wir im eigenen Ratgeber.

Genauso entscheidend ist eine verlässliche Bauzeitregelung. Fehlt ein verbindlicher Fertigstellungstermin, tragen Sie bei Verzug das Risiko doppelter Kosten aus Miete und Kreditzinsen. Ein guter Vertrag benennt entweder ein festes Datum oder eine feste Bauzeit ab einem klar bestimmten Startereignis und legt fest, was bei einer Überschreitung passiert. Wie realistisch die Zeitangaben sind, ordnet der Ratgeber Bauzeit Fertighaus ein. Welche Rechte Ihnen bei einer Bauzeitverzögerung zustehen, erläutern wir gesondert.

Klauseln zur Preisanpassung und mögliche Vertragsstrafen

Vertragsstrafen bei Überschreitung der Bauzeit sind im Prinzip erlaubt, müssen jedoch angemessen bleiben – gängige Richtwerte liegen bei rund 0,2 bis 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag Verzug, begrenzt auf etwa 5 Prozent der Gesamtsumme. Fehlt eine derartige Klausel ganz, bleibt Ihnen im Verzugsfall nur der beschwerliche Weg über den konkreten Schadensnachweis. Umgekehrt sind einseitige Preisgleitklauseln, die dem Anbieter beliebige Nachforderungen bei Material- oder Lohnkosten erlauben, problematisch: Ein echter Festpreis sollte den Preis für einen festgelegten Zeitraum – oft zwölf Monate ab Vertragsabschluss – zusichern.

Alarmzeichen im Bauvertrag — rechtzeitig aufspüren

WarnsignalWas dahinterstecktIhr Risiko
„Bodenplatte nach Aufwand“keine kalkulierbare Positionoffene Nachträge
Kein FertigstellungsterminBauzeit unverbindlichVerzug ohne Folgen für Firma
Abschläge über 90 % vor AbnahmeZahlungsplan unzulässigkein Druckmittel bei Mängeln
„hochwertig / marktüblich“keine konkreten Fabrikatebilligste Ausführung
Einseitige Preisanpassungkeine echte FestpreisgarantieNachforderungen möglich
Vertragsstrafe fehlt oder gedeckelt bei 0kein Schutz bei VerzugSchaden schwer durchsetzbar

Baubeschreibung prüfen: entscheidend ist das Kleingedruckte zum Standard

Kurzantwort: Die Baubeschreibung bestimmt den tatsächlichen Wert Ihres Hauses. Prüfen Sie vor allem den Energiestandard, die Dämmwerte, die Haustechnik (Heizsystem, Lüftung), die Anzahl und Position der Steckdosen sowie die sanitäre Ausstattung mit konkreten Fabrikaten und Mengen. Alles, was nur allgemein umschrieben ist, sollten Sie vor der Unterschrift konkretisieren lassen – nachträgliche Wünsche kosten regelmäßig deutlich mehr.

Werfen Sie vor allem einen Blick auf die Mengengerüste: Wie viele Steckdosen, Schalter und Lichtauslässe sind pro Raum eingeplant? Mit welchem Fliesenpreis je Quadratmeter wird gerechnet, und ab welcher Preisstufe zahlen Sie zu? Ist die Wärmepumpe samt Erschließung und Pufferspeicher einkalkuliert? Ist eine Photovoltaik-Anlage vorgesehen, falls der Bebauungsplan sie verlangt? Solche Details sind keineswegs nebensächlich – in der Summe entscheiden sie oft darüber, ob ein Angebot realistisch oder schöngerechnet ist. Ob sich ein Keller lohnt und wie er kalkuliert wird, behandelt der Ratgeber Fertighaus mit Keller. Eine strukturierte Schritt-für-Schritt-Anleitung, um Lücken und Schwammformulierungen aufzuspüren, finden Sie im Ratgeber Baubeschreibung prüfen.

Prüfen Sie zudem, ob die Baubeschreibung mit den Anforderungen Ihrer Baugenehmigung übereinstimmt. Vorgaben aus dem Bebauungsplan zu Dachform, Höhen oder Solarpflicht müssen im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sein. Was hier fehlt, wird Ihnen später als kostenpflichtiger Nachtrag berechnet. Hintergründe dazu bieten die Ratgeber zum Grundstück bewerten und zur Baugenehmigung fürs Fertighaus.

Bürgschaften, Sicherheiten und Absicherung im Insolvenzfall

Kurzantwort: Der Verbraucherbauvertrag verpflichtet den Unternehmer, mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent der Vergütung zu stellen – etwa als Fertigstellungsbürgschaft. Sie schützt Sie, falls die Firma nicht rechtzeitig oder nicht mangelfrei fertigstellt. Umgekehrt kann der Anbieter für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Klären Sie frühzeitig, welche Sicherheiten der Vertrag vorsieht und wer sie stellt.

Die 90-Prozent-Grenze und die Fertigstellungssicherheit zählen zu den beiden zentralen Schutzvorkehrungen gegen eines der größten Schreckensszenarien beim Hausbau: die Insolvenz des Bauunternehmens mitten im Rohbau. Sind maximal 90 Prozent bezahlt und fünf Prozent abgesichert, verbleibt Ihnen finanzieller Spielraum, um mit einem anderen Betrieb weiterzubauen. Kontrollieren Sie daher, ob die Bürgschaft von einer Bank oder einem Kreditversicherer ausgestellt ist und ob sie wirklich „auf erstes Anfordern“ oder wenigstens unwiderruflich formuliert wurde.

  • Fertigstellungssicherheit von 5 % ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart.
  • Die Bürgschaft wird vor oder mit der ersten Abschlagszahlung übergeben.
  • Aussteller der Bürgschaft ist eine Bank oder ein Kreditversicherer.
  • Der Zahlungsplan überschreitet 90 % vor Abnahme nicht.
  • Für Sonderwünsche und Nachträge ist ein schriftliches Verfahren geregelt.
  • Die Vergütung des Unternehmers ist eindeutig als Festpreis definiert.

Prüf-Checkliste: diese 12 Punkte vor der Unterschrift

Kurzantwort: Bevor Sie einen Bauvertrag unterschreiben, sollten diese Punkte geklärt sein: Vertragsart korrekt eingeordnet, Baubeschreibung vollständig und konkret, verbindlicher Termin vereinbart, Zahlungsplan nach Baufortschritt mit 90-%-Grenze, Widerrufsbelehrung vorhanden, Sicherheiten geregelt, Festpreisgarantie mit Laufzeit, Vertragsstrafe für Verzug, Nachtragsverfahren definiert, Bodengutachten berücksichtigt, Versicherungen geklärt und der Vertrag unabhängig geprüft.

  • Die Vertragsart ist eindeutig – idealerweise Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB.
  • Die Baubeschreibung ist vollständig, mit konkreten Fabrikaten, Mengen und Standards.
  • Ein verbindlicher Fertigstellungstermin oder eine feste Bauzeit ab Startereignis ist genannt.
  • Der Zahlungsplan folgt dem Baufortschritt und überschreitet 90 % vor Abnahme nicht.
  • Die Widerrufsbelehrung liegt in Textform vor und ist verständlich.
  • Eine Fertigstellungssicherheit von 5 % ist vereinbart und wird durch Bürgschaft belegt.
  • Der Festpreis gilt für einen definierten Zeitraum (z. B. 12 Monate ab Vertragsschluss).
  • Eine verhältnismäßige Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitung ist geregelt.
  • Sonderwünsche und Nachträge folgen einem schriftlichen, preistransparenten Verfahren.
  • Bodenplatte, Erdarbeiten und Hausanschlüsse sind klar zugeordnet – nicht „bauseits“ offen.
  • Bauwesen-, Bauherrenhaftpflicht- und Feuerrohbau-Versicherung sind geregelt.
  • Der Vertrag wurde vor der Unterschrift unabhängig geprüft (Fachanwalt / Bauherrenberatung).

Wann sich Fachanwalt oder Bauherrenberatung wirklich auszahlt

Kurzantwort: Eine unabhängige Vertragsprüfung durch eine Bauherrenberatung oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kostet je nach Umfang rund 200 bis 400 Euro – für die Ersteinschätzung eines Vertrags. Gemessen an einer Bausumme im sechsstelligen Bereich zählt das zu den günstigsten Absicherungen überhaupt. Sinnvoll ist die Prüfung praktisch immer, besonders bei hohen Vorauszahlungen, unklarer Baubeschreibung oder einseitigen Klauseln.

Wer prüfen sollte, richtet sich nach dem Anliegen. Die Verbraucherzentralen und unabhängige Bauherrenberatungen (etwa vereinsgetragene Angebote) prüfen Verträge und Baubeschreibungen häufig zu festen Pauschalen und geben technische wie kaufmännische Hinweise. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist die richtige Adresse, wenn komplexe Klauseln, ungewöhnliche Konstruktionen oder bereits absehbarer Streit im Raum stehen. Für die rein technische Bewertung der Baubeschreibung kann zusätzlich ein Bausachverständiger hilfreich sein. Wie eine strukturierte Vertragsprüfung Schritt für Schritt abläuft, zeigt der Ratgeber Fertighaus-Vertrag prüfen.

Vertragsprüfung — welche Stelle was zu welchem Preis untersucht

AnlaufstellePrüft vor allemRichtpreis
Bauherrenberatung / VerbraucherzentraleVertrag + Baubeschreibungca. 150–300 €
Fachanwalt Bau- und ArchitektenrechtKlauseln, Haftung, Streitfälleca. 200–400 € Ersteinschätzung
Bausachverständigertechnischer Leistungsumfangca. 300–600 €

Wägen Sie die Prüfkosten gegen das Risiko ab: Schon eine einzige übersehene Pauschalpreis-Falle oder ein fehlender Termin kann fünfstellige Mehrkosten oder monatelangen Ärger verursachen. Die 200 bis 400 Euro für eine fundierte Ersteinschätzung sind deshalb eher eine Absicherung als eine Ausgabe. Nehmen Sie die Prüfung fest in Ihren Zeitplan auf – am besten innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, damit Sie im Ernstfall noch reagieren können. Besondere Vorsicht gilt bei einem Fertighaus aus Polen geboten, da Gewährleistung und Vertragsrecht dort abweichen können.

Erst die Zahlen prüfen, dann den Vertrag unterzeichnen

Bringen Sie vor jeder Vertragsprüfung Klarheit über die realistischen Gesamtkosten. Im Kostenrechner erfassen Sie Haus, Grundstück und Nebenkosten in wenigen Minuten – und erkennen, ob ein Angebot vollständig ist.

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Wichtige Fragen kurz erklärt

Die häufigsten Preisfragen rund um Bauvertrag prüfen – kompakt beantwortet von den Experten von fertighaus-experte.de (Stand).

Was unterscheidet Werkvertrag und Verbraucherbauvertrag?
Beim schlüsselfertigen Fertighaus greift fast immer der Verbraucherbauvertrag. Grundlage jeder Bauleistung ist der Werkvertrag nach § 631 BGB. Der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB ist der Sonderfall für Privatpersonen, die eine Firma mit dem Neubau eines Gebäudes beauftragen, und deutlich strenger: Er verlangt eine detaillierte Baubeschreibung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin, ein 14-tägiges Widerrufsrecht und begrenzt Abschlagszahlungen auf 90 Prozent vor der Abnahme.
Welche Pflichtinhalte muss ein Verbraucherbauvertrag enthalten?
Fehlen diese Angaben, geht das rechtlich zulasten des Anbieters – etwa durch eine verlängerte Widerrufsfrist. Ein Verbraucherbauvertrag muss eine ausführliche Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB, einen verbindlichen Fertigstellungstermin oder eine feste Bauzeit, einen Zahlungsplan nach Baufortschritt und eine Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht enthalten. Die Abschläge dürfen 90 Prozent vor der Abnahme nicht übersteigen, und der Unternehmer schuldet die Herausgabe der Planungsunterlagen.
Was bedeutet die 90-Prozent-Grenze bei Abschlagszahlungen?
Zusätzlich muss der Unternehmer eine Fertigstellungssicherheit von fünf Prozent leisten, meist als Bürgschaft. Nach § 650m BGB dürfen Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag in der Summe 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten; die letzten mindestens zehn Prozent werden erst mit der Abnahme fällig. Diese Grenze schützt Sie davor, ein nahezu fertiges Haus schon vollständig bezahlt zu haben – etwa bei Verzug oder Insolvenz der Firma.
Wann lohnt sich eine professionelle Prüfung des Bauvertrags?
Idealerweise erfolgt die Prüfung innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, damit Sie im Zweifel noch reagieren können. Eine Prüfung durch eine Bauherrenberatung oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kostet rund 200 bis 400 Euro für eine Ersteinschätzung – gemessen an einer sechsstelligen Bausumme eine der günstigsten Absicherungen. Lohnenswert ist sie praktisch immer, besonders bei hohen Vorauszahlungen, unklarer Baubeschreibung oder einseitigen Klauseln.
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